Kirchgemeindeversammlung

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege erhoben werden.


Im Übrigen kann gegen die Beschlüsse gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde bei der Bezirkskirchenpflege Uster, erhoben werden.


Begehren um Berichtigung des Protokolls sind binnen der nämlichen Frist, vom Beginn der Auflage an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Uster, als Rekurs einzureichen.


Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Kosten des Beschwerde- und Protokollberichtigungsrekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

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Reformierte Kirchgemeinde Volketswil
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Tel043 399 41 11
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