Interessenbindungen
Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG) haben die Behördenmitglieder ihre Interessenbindungen offenzulegen, was der Transparenz und damit der Einhaltung der Ausstandspflichten dient. Adressaten der Offenlegungspflicht sind nur die Mitglieder einer Behörde, nicht aber deren Schreiberinnen oder Schreiber und auch nicht weitere Verwaltungsangestellte der Gemeinden. Öffentlichkeit und Stimmberechtigte sollen sich nicht nur anhand der geäusserten Argumente und Meinungen informieren können, sondern sich in Kenntnis der Interessenbindungen ein umfassenderes Bild der Entscheidungsbildung verschaffen. Die Interessenbindungen werden daher öffentlich zugänglich gemacht. Im Rahmen der Interessenbindung offenzulegen sind u.a. berufliche Tätigkeiten, die Organstellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie weitere Tätigkeiten (wie z.B. ständige Beratungsmandate).